Der Bundesnetzagentur (BNetza) übernimmt die Genehmigungen für verschiedene Netzwerkzölle und Infrastrukturprojekte mit jeweils spezifischen Anforderungen. Hier ist eine Aufschlüsselung:
Netzwerkzölle
* Gasnetzbetreiber: Für Gasnetzbetreiber, bei denen noch keine Einnahmenkapitalisierung verfügte, werden die Tarife kostenreflektiv berechnet, was die Genehmigung der BNetza erfordern [1]. Dies gilt während einer Übergangszeit bis zur neuen Regulierungszeit [1].
* Neue Gasversorgungssysteme: Betreiber neu errichteter Gasversorgungssysteme, die unter die Kompetenz der BNETZA fallen, müssen schriftlich die Genehmigung für die Zulassung von Netzwerkzugriffstarifs beantragen [1]. Dieser Antrag sollte mindestens sechs Monate vor den Tarifen eingereicht werden [1].
* LNG -Einrichtungen: LNG -Anlagenbetreiber benötigen außerdem eine Tarifgenehmigung durch die BNETZA, und sie unterliegen den Sonderregeln [1].
* Erforderliche Dokumentation: Tarifanträge müssen alle erforderlichen Dokumente zur Überprüfung enthalten und schriftlich oder elektronisch eingereicht werden [1]. Schriftliche Bewerbungen sollten idealerweise auf einseitigem A4-Papier sein, signiert und per eingetragener Post zusammen mit anderen Dokumenten gemäß § 23A (3) ENWG [1] gesendet werden.
Frequenzzuweisungen für kurzfristige Verwendung
* Antragseingabe: Bewerbungen sollten spätestens 15 Tage vor dem geplanten Nutzungsbeginn eingereicht werden [4].
* Verspätete Einreichungen: Die rechtzeitige Zuordnung kann nicht garantiert werden, wenn Anträge verspätet eingereicht werden. Außerdem sind die Zuordnungsgebühren für Anträge höher, die weniger als 15 Tage vor dem ersten Gebrauchstag erhalten wurden [4].
* Gründe für die Ablehnung: Die Zuordnung kann abgelehnt werden, wenn die Anforderungen an eine effiziente und störungsfreie Verwendung von Frequenzen nicht erfüllt sind [4]. Außerdem können Aufträge abgelehnt werden, wenn die von der BNETZA erhobenen Gebühren nicht bezahlt wurden [4].
Allgemeine Anforderungen
* Die BNETZA ist für die Genehmigungen gemäß § 23A ENWG verantwortlich, wenn der Antragsteller ein Gasverteilungssystem betreibt, das die Bundesstaatengrenzen überschreitet, oder wenn mindestens 100.000 Kunden direkt oder indirekt mit dem System verbunden sind, gemäß § 54 Abs. 1 und 2) sind mit dem System verbunden. Enwg [1].
Zitate:[1] https://www.bundesnetzagentur.de/en/rulingchambers/chamber9/04_gno/042_calcnettariffs/0423_Approval/Chamber9_Approval.html
[2] https://www.bsi.bund.de/shareddocs/downloads/bsi/publications/techguidelines/tr03163/bsi-tr-03163.pdf?__blob=publicationfile&v=5
[3] https://reglobal.org/germanys-bnetza-uproves-nep-to-deliver-cimate-neutrality-y-2045/
[4] https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/EN/Areas/Telecommunications/Companies/TelecomRegulation/FrequencyManagement/FrequencyAssignment/ShortTermFreqUsage/VVKuNz_E.pdf?__blob=publicationFile&v=9
[5] https://www.davidpublisher.com/public/uploads/contribute/5c5118cf2d807.pdf
[6] https://www.bundesnetzagentur.de/en/rulingchambers/chamber8/rc8_03_transparenz/rc8_transparenz.html
[7] https://ppp.worldbank.org/public-private-spartnership/library/federal-network-authority-bundesnetzagentur-bnetza
[8] https://www.dlapiperdataprotection.com/?t=data-protection-Officers&c=de